Satzung

Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 26.01.2015, ergänzt durch die 1. Änderungssatzung vom 09.05.2016

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Wasser und Bodenverband „Nebel”. Er hat seinen Sitz in Güstrow. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Rostock.
(2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet der Nebel. Ausgenommen davon sind das Einzugsgebiet des Grabens aus dem Großen Peetscher See und die Teileinzugsgebiete der Nebel mit den Nummern 9646991, 9646999 und 964695 gemäß der Einzugsgebietskarte des LUNG.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende gesetzliche Aufgaben:
1. Gewässerunterhaltung, dazu gehören
a) Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§39 (1) 1 WHG)
b) Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG)
c) Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen ( §62 LWaG)
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit das Hochwasser von oberirdischen Gewässern oder von Küstengewässern ausgeht im Interesse des Wohls der Allgemeinheit (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG)
(2) Der Verband hat folgende durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben (§ 2 WVG iVm § 4 GUVG):
1. Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) oder anderer Mitglieder. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag der jeweils bevorteilten Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die Verbandsversammlung beschließt über die Annahme des Auftrages.
Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.B. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (dingliche Mitglieder).
2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen.
(2) Die Mitglieder sind in einem Mitgliederverzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird.
(3) Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis.

§ 4 Unternehmen, Plan

Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem jeweils zum 01.01. eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiter den Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.

§ 4 a Allgemeine Duldungspflichten

Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger das Betreten und Befahren und vorübergehende Benutzen der Grundstücke zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung erschweren oder unmöglich machen würde.
Im Übrigen gilt § 41 WHG in Verbindung mit § 66 Landeswassergesetz.

§ 5 Verbandsschau

(1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Abs. 1 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Schauplan geregelt. Der Schauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubezirke. Die Bekanntmachung des Schauplanes richtet sich nach § 21 dieser Satzung.
(2) Das Verbandsgebiet ist in 9 Schaubezirke eingeteilt. Die Änderung der Schaubezirke wird durch die Verbandsversammlung beschlossen.
(3) Die Schaubezirke gliedern sich wie folgt auf:
Schaubezirk Gemeinden
1 Krakow am See, Kuchelmiß, Reimershagen, Dobbin/Linstow, Hohen Wangelin, Dahmen, Jabel, Klocksin, Neu Garz, Nossentiner Hütte, Plau am See, Vollratsruhe
2 Hoppenrade, Mühl-Rosin
3 Dolgen am See, Hohen Sprenz, Dummerstorf
4 Sarmstorf, Kuhs, Laage, Bereich Weitendorf
5 Mistorf, Lüssow, Rukieten, Groß Schwiesow, Zepelin, Kassow, Wiendorf
6 Güstrow
7 Plaaz, Glasewitz, Diekhof, Laage, Bereich Liessow, Wardow
8 Lalendorf, Groß Wokern, Groß Roge, Dalkendorf, Teterow, Warnkenhagen
9 Tarnow, Dreetz, Gutow, Gülzow-Prüzen, Zehna, Lohmen, Klein Upahl, Bützow, Dobbertin, Mustin, Witzin

(4) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Schaubeauftragten.
(5) Der Schaubeauftragte leitet die Verbandsschau (§ 44 Abs. 2 WVG). Bei Verhinderung leitet der Geschäftsführer (§ 57 WVG) die Verbandsschau.

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 7 Verbandsversammlung

(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
(2) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß § 15 Absatz 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen.
(3) Die Verbandversammlung hat über den § 47 WVG und § 53 WVG hinaus folgende Aufgaben:
1. Entscheidungen über Ausnahmen nach § 8 Abs. 8
2. Bestätigung des Schriftführers und Stimmenzähler
3. Beschluss über Geschäftsordnungen der Verbandsversammlung und die Wahlordnung
4. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragte)

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, statt.
(2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu der Sitzung ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein.
(3) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 1000 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Entsprechend § 58 (1) WVG werden Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt.
(8) Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben das Recht an der Verbandsversammlung teilzunehmen.
(9) Über die Teilnahme von geladenen Gästen sowie Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(10) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Beim Ausfall des stellvertretenden Verbandsvorstehers übernimmt das jeweils an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied diese Funktion.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet.

§ 10 Amtszeit und Wahl des Vorstandes

(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(3) Die Wahl des Vorstandes, des Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied zugeschickt. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht.

§ 12 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen die Verbandsversammlung nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung berufen ist, insbesondere:
1. die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen,
2. die Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und die Veranlassung der Eintragung und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
3. die Entscheidung über Rechtsmittelverfahren,
4. die Vorentscheidung über die Vorhabenträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
5. die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach § 15 dieser Satzung,
6. die Entscheidung über die Hebung von Säumniszuschlägen,
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan.

§ 14 Geschäftsführung, Dienstkräfte

(1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro (zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer) abzuschließen.
(3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD – VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen). Die Aufgabenverteilung in der Geschäftsstelle regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 15 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 16 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung.
(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung.
(3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung.
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungs- und Schaugeldes werden im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17 Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Verbandsbeiträge

(1) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO)
(2) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam.
(4) Der Beitrag eines Mitgliedes wird durch den Verband geschätzt, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(5) Für die Verbandsmitglieder, die nach §3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind, beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme die Beitragspflicht.

§ 19 Beitragsverhältnis

(1) Grundlage für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses sind § 3 GUVG und die Anlagen 1 und 2 als Bestandteile dieser Satzung.
(2) Die Ermittlung des Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) richtet sich nach Anlage 1, Teil 1 Abschnitt A. Die Unterhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) dient an ausgebauten Gewässern dem Erhalt des Ausbauzustandes und an natürlichen oder naturnahen Gewässern dem Erhalt des erforderlichen Maßes des Abflussvermögens und der Gewässerstruktur.
(3) Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können besondere Beiträge gehoben werden. Näheres regelt die Anlage 1, Teil 1 Abschnitt C. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeiträgen ist.
(4) Das Beitragsverhältnis für die Erfüllung von Anforderungen und die Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Satzung), richtet sich nach Anlage 1 Teil 2.
(5) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung von Schöpfwerken, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 3 der Veranlagungsregel.
(6) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung und den Ausbau von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (§ 73 LWaG), die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 4 der Veranlagungsregel.
(7) Das Beitragsverhältnis für zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 Abs. 2 richtet sich nach Anlage 1 Teil 5.
(8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden.

§ 20 Hebung

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt die Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
(3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit.
(5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab:
1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen.
2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme.
3. Für weitere durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe.

§ 21 Bekanntgaben und Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes oder auf der für die Mitglieder zugänglichen Internetseite, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt.
(3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandssatzung und die Genehmigung der Verbandssatzung erfolgen entsprechend § 3 AG WVG.

§ 22 Zustimmung zu Geschäften

Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 100.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt § 75 WVG.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe im gesamten Verbandsgebiet in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Verbandes vom 01.02.2001 einschließlich ihrer Anlagen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.01.2015 beschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom 22.01.2015 vom Landkreis Rostock gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405, zuletzt geändert am 15.05.2002) genehmigt.

Güstrow, 26.01.2015

__________________________
Neumann, Verbandsvorsteher

 

Anlage 1:

Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“

Teil 1: Ermittlung der Beiträge für die Pflege der Gewässer zweiter Ordnung gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Satzung

Die Pflege der Gewässer dient der Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sie umfasst auch die Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit unter der Berücksichtigung der Sohltiefe.

Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages

1.1 Begriffserklärung
a) Allgemeiner Beitrag
Der allgemeine Beitrag bezieht sich nur auf die Flächen des Mitgliedes im Verbandsgebiet.
Grundlage für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke.
Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALB- bzw. ALKIS-Datenabruf des Vorjahres der Beitragshebung.
b) Gewässerdichte: Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge in der Gemeinde zu der Gemeindefläche in m / ha.
c) Gewässerdichtefaktor
Entsprechend der gemeindespezifischen Gewässerdichte wird der Gemeinde ein Gewässerdichtefaktor in BE/ha wie folgt zugewiesen:

Beitragsklasse     Gewässerdichte in m/ha     Gewässerdichtefaktor in BE/ha

1                                      < 5                                              1,00
2                                 5 bis 7,5                                          1,25
3                                7,5 bis 10                                         1,50
4                               10 bis 12,5                                        1,75
5                               12,5 bis 15                                        2,00
6                               15 bis 17,5                                        2,25
7                               17,5 bis 20                                        2,50
8                               20 bis 22,5                                        2,75
9                               22,5 bis 25                                        3,00
10                                   > 25                                               3,25

d) Beitragsberechnung der dinglichen Mitglieder
Die Gewässerdichte der dinglichen Mitglieder ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Gewässerdichte des gesamten Verbandsgebietes.
e) Nutzungsartenfaktoren
Den Nutzungsartenfaktoren liegen die verschiedenen Nutzungen der Flächen des Mitgliedes zugrunde. Die jeweiligen Faktoren ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung.
e) GesamtBE
Die Gesamtbeitragseinheiten (GesamtBE) des Mitgliedes ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten ermittelt werden.
f) Hebesatz
Der Hebesatz in Euro / BE wird jährlich durch die Verbandsversammlung mit dem Haushaltsplan beschlossen.

1.2 Berechnung
Der allgemeine Beitrag (AB) des einzelnen Mitgliedes berechnet sich wie folgt:
AB = GesamtBE (in BE) x Hebesatz (in € / BE)
Die GesamtBE ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten in Ansatz gebracht werden. Die Beitragseinheiten für die jeweilige Nutzungsart berechnen sich wie folgt:
BE je Nutzungsart = Fläche Nutzungsart (in ha) x Nutzungsartenfaktor x Gewässerdichtefaktor

Abschnitt B Beitrag für Folgekosten von Gewässerausbaumaßnahmen

Wird durch einen Gewässerausbau im Auftrag und im Namen Dritter oder durch einen Dritten selbst die Gewässerunterhaltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung erschwert, so werden die Mehraufwendungen per Bescheid beim Dritten erhoben.
Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere
– erschwerte Zugängigkeit
– veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie
– erhöhte Energiekosten
– erhöhter Kontrollaufwand
– zusätzliche Anlagen in, am, über, unter dem Gewässer.

Abschnitt C Erschwernisse (§3 Abs. 1 Satz 2 GUVG) in Verbindung mit §19 Absatz 3 dieser Satzung

1. Grundsätze
1.1 Entsteht dem Verband bei der Gewässerunterhaltung ein Mehraufwand, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so wird dieser Mehraufwand durch den Verband erst dann erhoben, wenn die Gesamtsumme aller Erschwernisse 10 % der Gesamtausgaben der Gewässerunterhaltung überschreitet.
1.2 Der Mehraufwand wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von Nichtmitgliedern erhoben, wenn der Mehraufwand dem Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage zugerechnet werden kann (Verursacher). Die Erhebung erfolgt per Beitragsbescheid.
1.3 Vom Verursacher wird neben dem verursachten Mehraufwand auch ein Verwaltungskostenanteil erhoben. Dabei sind die Stundensätze der beschäftigten Mitarbeiter anzuwenden, die eingesetzten Arbeitszeiten sind auf halbe Stunden abzurunden.
1.4 Der Mehraufwand wird entsprechend einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gehoben. Sofern es keine solche Entscheidung gibt, wird auf eine Erhebung des Mehraufwands im Einzelfall verzichtet, wenn der Mindestbetrag je Verursacher inklusive des Verwaltungskostenanteils einen Betrag von 300,00 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG.

2. Erschwernistatbestände
Erschwernistatbestände sind:
2.1 Einleitung von Abwasser
2.2 Anlagen (Staue / Wehre)
2.3 Durchlässe
2.4 Gewässerbenutzungen
2.5 Handarbeit
2.6 Spezialmaschinen
2.7 Spezialverfahren

Teil 2: Beiträge für die Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG);
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dieser Satzung

Die Entwicklung eines Gewässers umfasst besondere Maßnahmen, die der Erreichung des Bewirtschaftungszieles des Gewässers dienen und keine unmittelbar abflusserhaltende Auswirkung haben. Dieses sind insbesondere Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen sind (besondere Maßnahmen nach § 130 a Abs. 4 LWaG).
Gehen die Aufwendungen für diese Maßnahmen über das normale Maß der abflusserhaltenden Unterhaltung hinaus und vermitteln sie den Gemeinden keine Vorteile, werden vom bevorteilten bzw. verursachenden Mitglied gesonderte Beiträge entsprechend der tatsächlichen Kosten gehoben.

Teil 3: Beiträge für Unterhaltung und Betrieb der Anlagen gemäß
§ 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke);
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dieser Satzung

Abschnitt A) Kosten der Schöpfwerksunterhaltung
Das Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes besteht aus dem Poldergebiet.
Die Schöpfwerksanlagen und die jeweiligen Einzugsgebiete werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. An den Kosten für Betrieb und Unterhaltung eines Schöpfwerks haben sich die Mitglieder zu beteiligen, die einen Vorteil vom Schöpfwerksbetrieb haben (Poldergebiet).
Die Umlage erfolgt hektargleich auf alle Flächen im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes.
Abschnitt B) Erschwernis der Schöpfwerksunterhaltung
Wird durch Maßnahmen Dritter ein höherer Betriebsaufwand erforderlich, so werden die Mehraufwendungen, die pauschaliert werden können, dem Verursacher auferlegt.

Teil 4: Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 73 / 83 LWaG;
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung

Hochwasserschutzanlagen sind insbesondere Wehre, Rückschlagklappen, Becken, Umfluter oder Bypässe.
Flächen, die von einer Hochwasserschutzanlage geschützt werden, werden mit den anfallenden Kosten für Bau und Unterhaltung dieser Anlage belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab.

Teil 5: Zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung

Das Beitragsverhältnis zur Deckung der Kosten von zusätzlich übernommenen Aufgaben regelt sich wie folgt:
1. Gewässerausbau, § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung
Die Kosten für den Ausbau trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragt.
Wird die Maßnahme von mehreren Gemeinden beauftragt, so verteilen sich Kosten auf die Mitglieder, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. Diese Flächen werden mit den tatsächlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet.
Die Kosten werden per Beitragsbescheid gehoben.
Gleiches gilt für den Ausbau von Anlagen im Gewässer im Sinne § 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke).

Anlage 2

Nutzungsartenfaktoren

Entfällt. Ersetzt durch 1. Änderungssatzung.

1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 26.01.2015

Auf der Grundlage des § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002, BGBl. I S. 1578), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 26.04.2016 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 erlassen:

Artikel 1

Die Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 wird wie folgt geändert:

1. Der  § 18 Verbandsbeiträge Absatz 3 Satz 2 (Datum) wird wie folgt geändert:

Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen.

2. Die Anlage 1 Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ wird im Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages 1.1 Begriffserklärung a) Allgemeiner Beitrag Satz 3 wie folgt geändert:

Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALKIS-Datenabruf des Vorjahres.

Ergänzt wird Punkt a) durch den Satz: Maßgeblich für die Ermittlung der Zu- und Abschläge und somit der Beiträge sind die Nutzungsarten, die sich aus dem ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V ergeben.

3. Die Anlage 2 Nutzungsartenfaktoren wird durch den ALKIS-Nutzungsartenkatalog mit den entsprechenden  Faktoren für die Zu- und Abschläge ersetzt. (siehe Anlage)

Artikel 2

Inkrafttreten

Die erste Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Genehmigung

Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom 03.05.2016 vom Landkreis Rostock gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert am 15.05.2001 (BGBl. S. 1578) genehmigt.

Datum: 09.05.2016

________________________

Neumann, Verbandsvorsteher

 

Anlage zur 1. Änderungssatzung: ALKIS-Nutzungsartenkatalog

Schlüssel Tatsächliche Nutzung Zu- und Abschlag Faktor
11000 Wohnbaufläche 50% Zuschlag 1,5
12100 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe 50% Zuschlag 1,5
12101 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe  Gebäude- und Freifläche Industrie und Gewerbe 50% Zuschlag 1,5
12110 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion 50% Zuschlag 1,5
12120 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Handwerk 50% Zuschlag 1,5
12130 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Tankstelle 50% Zuschlag 1,5
12140 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerplatz 50% Zuschlag 1,5
12142 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerplatz Baustoffe 50% Zuschlag 1,5
12144 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerplatz Kohle 50% Zuschlag 1,5
12147 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerplatz Schrott, Altmaterial 50% Zuschlag 1,5
12150 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Transport 50% Zuschlag 1,5
12180 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Betriebliche Sozialeinrichtung 50% Zuschlag 1,5
12200 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung 50% Zuschlag 1,5
12210 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Verwaltung, freie Berufe 50% Zuschlag 1,5
12220 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Bank, Kredit 50% Zuschlag 1,5
12230 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Versicherung 50% Zuschlag 1,5
12240 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Handel 50% Zuschlag 1,5
12250 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Ausstellung, Messe 50% Zuschlag 1,5
12260 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Beherbergung 50% Zuschlag 1,5
12270 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Restauration 50% Zuschlag 1,5
12280 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Vergnügung 50% Zuschlag 1,5
12290 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Gärtnerei 50% Zuschlag 1,5
12301 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage  Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12302 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage  Betriebsfläche Versorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12321 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Wasserwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser 50% Zuschlag 1,5
12322 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Wasserwerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser 50% Zuschlag 1,5
12331 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität 50% Zuschlag 1,5
12332 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität 50% Zuschlag 1,5
12351 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Raffinerie Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl 50% Zuschlag 1,5
12361 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gaswerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas 50% Zuschlag 1,5
12362 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gaswerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas 50% Zuschlag 1,5
12371 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme 50% Zuschlag 1,5
12381 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Funk- und Fernmeldeanlage Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen 50% Zuschlag 1,5
12382 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Funk- und Fernmeldeanlage Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen 50% Zuschlag 1,5
12401 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung  Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12402 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung  Betriebsfläche Entsorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12411 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Kläranlage, Klärwerk Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12412 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Kläranlage, Klärwerk Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12421 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12422 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12423 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm 50% Zuschlag 1,5
13000 Halde ohne 1,0
15000 Tagebau, Grube, Steinbruch ohne 1,0
15018 Tagebau, Grube, Steinbruch  Erden, Lockergestein Sand ohne 1,0
15019 Tagebau, Grube, Steinbruch  Erden, Lockergestein Kies, Kiessand ohne 1,0
15061 Tagebau, Grube, Steinbruch  Treib- und Brennstoffe Torf ohne 1,0
16000 Fläche gemischter Nutzung 50% Zuschlag 1,5
16100 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16110 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Öffentlich 50% Zuschlag 1,5
16120 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Handel und Dienstleistungen 50% Zuschlag 1,5
16130 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Gewerbe und Industrie 50% Zuschlag 1,5
16140 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Öffentlich mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16150 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Handel und Dienstleistungen mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16160 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen Gewerbe und Industrie mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16200 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft 50% Zuschlag 1,5
16210 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Wohnen und Betrieb 50% Zuschlag 1,5
16211 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Wohnen und Betrieb Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16212 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Wohnen und Betrieb Betrieb 50% Zuschlag 1,5
16300 Fläche gemischter Nutzung Landwirtschaftliche Betriebsfläche 50% Zuschlag 1,5
16400 Fläche gemischter Nutzung Forstwirtschaftliche Betriebsfläche 50% Zuschlag 1,5
17100 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke 50% Zuschlag 1,5
17110 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Verwaltung 50% Zuschlag 1,5
17120 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Bildung und Forschung 50% Zuschlag 1,5
17130 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Kultur 50% Zuschlag 1,5
17140 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Religiöse Einrichtung 50% Zuschlag 1,5
17150 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Gesundheit, Kur 50% Zuschlag 1,5
17160 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Soziales 50% Zuschlag 1,5
17170 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Sicherheit und Ordnung 50% Zuschlag 1,5
17200 Fläche besonderer funktionaler Prägung Parken 50% Zuschlag 1,5
17300 Fläche besonderer funktionaler Prägung Historische Anlage 50% Zuschlag 1,5
18001 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche   Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit und Erholung 50% Zuschlag 1,5
18100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage 50% Zuschlag 1,5
18101 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage  Gebäude- und Freifläche Erholung, Sport 50% Zuschlag 1,5
18110 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Golfplatz 50% Zuschlag 1,5
18120 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Sportplatz 50% Zuschlag 1,5
18130 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Rennbahn 50% Zuschlag 1,5
18140 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Reitplatz 50% Zuschlag 1,5
18150 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Schießanlage 50% Zuschlag 1,5
18170 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Tennisplatz 50% Zuschlag 1,5
18210 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Zoo 50% Zuschlag 1,5
18211 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Zoo Gebäude- und Freifläche Erholung, Zoologie 50% Zuschlag 1,5
18220 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Safaripark, Wildpark 50% Zuschlag 1,5
18270 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Verkehrsübungsplatz 50% Zuschlag 1,5
18301 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche  Gebäude- und Freifläche Erholung 50% Zuschlag 1,5
18310 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Wochenend- und Ferienhausfläche 50% Zuschlag 1,5
18320 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Schwimmbad, Freibad 50% Zuschlag 1,5
18321 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Schwimmbad, Freibad Gebäude- und Freifläche Erholung, Bad 50% Zuschlag 1,5
18330 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Campingplatz 50% Zuschlag 1,5
18331 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Campingplatz Gebäude- und Freifläche Erholung, Camping 50% Zuschlag 1,5
18400 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage 50% Zuschlag 1,5
18420 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Park 50% Zuschlag 1,5
18440 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Kleingarten 50% Zuschlag 1,5
18450 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Wochenendplatz 50% Zuschlag 1,5
18460 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Garten 50% Zuschlag 1,5
18470 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Spielplatz, Bolzplatz 50% Zuschlag 1,5
19000 Friedhof ohne 1,0
19001 Friedhof   Gebäude- und Freifläche Friedhof ohne 1,0
19002 Friedhof   Friedhof (ohne Gebäude) ohne 1,0
19010 Friedhof  Friedhof (Park) ohne 1,0
19020 Friedhof  Historischer Friedhof ohne 1,0
21000 Straßenverkehr 100 % Zuschlag 2,0
21001 Straßenverkehr   Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße 100 % Zuschlag 2,0
21002 Straßenverkehr   Verkehrsbegleitfläche Straße 100 % Zuschlag 2,0
21010 Straßenverkehr  Fußgängerzone 100 % Zuschlag 2,0
22000 Weg 100 % Zuschlag 2,0
22010 Weg  Fahrweg 100 % Zuschlag 2,0
22020 Weg  Fußweg 100 % Zuschlag 2,0
22040 Weg  Radweg 100 % Zuschlag 2,0
22050 Weg  Rad- und Fußweg 100 % Zuschlag 2,0
22060 Weg  Reitweg 100 % Zuschlag 2,0
23000 Platz 100 % Zuschlag 2,0
23020 Platz  Parkplatz 100 % Zuschlag 2,0
23030 Platz  Rastplatz 100 % Zuschlag 2,0
23050 Platz  Marktplatz 100 % Zuschlag 2,0
24000 Bahnverkehr 100 % Zuschlag 2,0
24001 Bahnverkehr   Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schiene 100 % Zuschlag 2,0
24002 Bahnverkehr   Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr 100 % Zuschlag 2,0
24010 Bahnverkehr  Eisenbahn 100 % Zuschlag 2,0
25001 Flugverkehr   Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt 100 % Zuschlag 2,0
25010 Flugverkehr  Flughafen 100 % Zuschlag 2,0
25050 Flugverkehr  Segelfluggelände 100 % Zuschlag 2,0
26030 Schiffsverkehr  Anlegestelle 100 % Zuschlag 2,0
31100 Landwirtschaft Ackerland ohne 1,0
31200 Landwirtschaft Grünland 50 % Abschlag 0,5
31210 Landwirtschaft Grünland Streuobstwiese 50 % Abschlag 0,5
31300 Landwirtschaft Gartenland ohne 1,0
31310 Landwirtschaft Gartenland Baumschule ohne 1,0
31500 Landwirtschaft Obstplantage ohne 1,0
31510 Landwirtschaft Obstplantage Obstbaumplantage ohne 1,0
31520 Landwirtschaft Obstplantage Obststrauchplantage ohne 1,0
31600 Landwirtschaft Brachland ohne 1,0
32100 Wald Laubholz 50 % Abschlag 0,5
32200 Wald Nadelholz 50 % Abschlag 0,5
32300 Wald Laub- und Nadelholz 50 % Abschlag 0,5
33000 Gehölz 50 % Abschlag 0,5
34000 Heide 50 % Abschlag 0,5
35000 Moor 50 % Abschlag 0,5
36000 Sumpf 50 % Abschlag 0,5
37000 ‚Unland / Vegetationslose Fläche   ‚ 50 % Abschlag 0,5
37010 ‚Unland / Vegetationslose Fläche  Vegetationslose Fläche ‚ 50 % Abschlag 0,5
37014 ‚Unland / Vegetationslose Fläche  Vegetationslose Fläche Sand‘ 50 % Abschlag 0,5
37020 ‚Unland / Vegetationslose Fläche  Gewässerbegleitfläche ‚ 50 % Abschlag 0,5
41100 Fließgewässer Fluss 50 % Abschlag 0,5
41110 Fließgewässer Fluss Altwasser 50 % Abschlag 0,5
41120 Fließgewässer Fluss Altarm 50 % Abschlag 0,5
41200 Fließgewässer Kanal 50 % Abschlag 0,5
41300 Fließgewässer Graben 50 % Abschlag 0,5
41400 Fließgewässer Bach 50 % Abschlag 0,5
43000 Stehendes Gewässer 50 % Abschlag 0,5
43100 Stehendes Gewässer See 50 % Abschlag 0,5
43111 Stehendes Gewässer See Stausee Speicherbecken 50 % Abschlag 0,5
43120 Stehendes Gewässer See Baggersee 50 % Abschlag 0,5
43200 Stehendes Gewässer Teich 50 % Abschlag 0,5

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.