Böschungsmahd und Sohlkrautung 2024 und 2025
Der Wasser- und Bodenverband „Nebel“ hat die Leistungen für die Böschungsmahd und Sohlkrautung für die Jahre 2024 und 2025 vergeben. Die Leistungen werden im jeweiligen Jahr vom 15.07. bis 30.11. erbracht. Das Unternehmen Me-La Bau hat den Zuschlag für die Lose 1 (Untere Nebel), 2 (Obere Nebel), 3 (Hohen Sprenzer Mühlbach), 4 (Augraben), 6 (Teuchelbach) und 7 (Flöthgraben) erhalten. Das Los 5 (Lößnitz) wurde an VVL-Landschaftspflege vergeben.
Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung
Im Jahr 2024 finden ganzjährig die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an Gewässern 2. Ordnung statt.
Gemäß §41 „Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung“ des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI.I S.2585 ff.), mit § 66 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG M-V) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVOBI. M-V S. 583, 584) und der Satzung unseres Verbandes.
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
- die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden,
- die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten,
- die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt,
- die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und Hinterlieger),
Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit
die Möglichkeit auf Anhörung bzw. zur schriftlichen Äußerung gewährt.
gez. Neumann
Verbandsvorsteher
Sicherung Wasserstand Orthsee, limnologisches Gutachten Orthsee und Wiedervernässung Nebel-Hirschbruch
Die WRRL-Maßnahme wurde im Oktober abgeschlossen. Für eine zukünftige Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen liegen jetzt mit dem Gutachten und der Entwurf- und Genehmigungsplanung die erforderlichen Grundlagen vor.
Machbarkeitsstudie und Genehmigungsplanung Stadtgraben in Güstrow
Derzeit läuft im Rahmen der Umsetzung der WRRL die Erarbeitung einer Genehmigungsplanung. Diese soll 2024 fertiggestellt werden. Es werden Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässers ermittelt und festgelegt, die die Grundlage für eine bauliche Umsetzung des Vorhabens bilden.