Satzung

Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 26.01.2015, ergänzt durch die 1. Änderungssatzung vom 09.05.2016 und 2. Änderungssatzung vom 20.01.2026

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Wasser und Bodenverband „Nebel”. Er hat seinen Sitz in Güstrow. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Rostock.
(2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet der Nebel. Ausgenommen davon sind das Einzugsgebiet des Grabens aus dem Großen Peetscher See und die Teileinzugsgebiete der Nebel mit den Nummern 9646991, 9646999 und 964695 gemäß der Einzugsgebietskarte des LUNG.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende gesetzliche Aufgaben:
1. Gewässerunterhaltung, dazu gehören
a) Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§39 (1) 1 WHG)
b) Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG)
c) Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen ( §62 LWaG)
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit das Hochwasser von oberirdischen Gewässern oder von Küstengewässern ausgeht im Interesse des Wohls der Allgemeinheit (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG)
(2) Der Verband hat folgende durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben (§ 2 WVG iVm § 4 GUVG):
1. Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) oder anderer Mitglieder. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag der jeweils bevorteilten Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die Verbandsversammlung beschließt über die Annahme des Auftrages.
Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.B. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (dingliche Mitglieder).
2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen.
(2) Die Mitglieder sind in einem Mitgliederverzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird.
(3) Die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis.

§ 4 Unternehmen, Plan

Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem jeweils zum 01.01. eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiter den Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.

§ 4 a Allgemeine Duldungspflichten

Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger das Betreten und Befahren und vorübergehende Benutzen der Grundstücke zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung erschweren oder unmöglich machen würde.
Im Übrigen gilt § 41 WHG in Verbindung mit § 66 Landeswassergesetz.

§ 5 Verbandsschau

(1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Abs. 1 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Schauplan geregelt. Der Schauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubezirke. Die Bekanntmachung des Schauplanes richtet sich nach § 21 dieser Satzung.
(2) Das Verbandsgebiet ist in 9 Schaubezirke eingeteilt. Die Änderung der Schaubezirke wird durch die Verbandsversammlung beschlossen.
(3) Die Schaubezirke gliedern sich wie folgt auf:
Schaubezirk Gemeinden
1 Krakow am See, Kuchelmiß, Reimershagen, Dobbin/Linstow, Hohen Wangelin, Dahmen, Jabel, Klocksin, Neu Garz, Nossentiner Hütte, Plau am See, Vollratsruhe
2 Hoppenrade, Mühl-Rosin
3 Dolgen am See, Hohen Sprenz, Dummerstorf
4 Sarmstorf, Kuhs, Laage, Bereich Weitendorf
5 Mistorf, Lüssow, Rukieten, Groß Schwiesow, Zepelin, Kassow, Wiendorf
6 Güstrow
7 Plaaz, Glasewitz, Diekhof, Laage, Bereich Liessow, Wardow
8 Lalendorf, Groß Wokern, Groß Roge, Dalkendorf, Teterow, Warnkenhagen
9 Tarnow, Dreetz, Gutow, Gülzow-Prüzen, Zehna, Lohmen, Klein Upahl, Bützow, Dobbertin, Mustin, Witzin

(4) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Schaubeauftragten.
(5) Der Schaubeauftragte leitet die Verbandsschau (§ 44 Abs. 2 WVG). Bei Verhinderung leitet der Geschäftsführer (§ 57 WVG) die Verbandsschau.

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 7 Verbandsversammlung

(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
(2) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß § 15 Absatz 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen.
(3) Die Verbandversammlung hat über den § 47 WVG und § 53 WVG hinaus folgende Aufgaben:
1. Entscheidungen über Ausnahmen nach § 8 Abs. 8
2. Bestätigung des Schriftführers und Stimmenzähler
3. Beschluss über Geschäftsordnungen der Verbandsversammlung und die Wahlordnung
4. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragte)

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, statt.
(2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu der Sitzung ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein.
(3) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 1000 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Entsprechend § 58 (1) WVG werden Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt.
(8) Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben das Recht an der Verbandsversammlung teilzunehmen.
(9) Über die Teilnahme von geladenen Gästen sowie Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(10) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Beim Ausfall des stellvertretenden Verbandsvorstehers übernimmt das jeweils an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied diese Funktion.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet.

§ 10 Amtszeit und Wahl des Vorstandes

(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(3) Die Wahl des Vorstandes, des Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied zugeschickt. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht.

§ 12 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen die Verbandsversammlung nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung berufen ist, insbesondere:
1. die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen,
2. die Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und die Veranlassung der Eintragung und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
3. die Entscheidung über Rechtsmittelverfahren,
4. die Vorentscheidung über die Vorhabenträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
5. die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach § 15 dieser Satzung,
6. die Entscheidung über die Hebung von Säumniszuschlägen,
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan.

§ 14 Geschäftsführung, Dienstkräfte

(1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro (zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer) abzuschließen.
(3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD – VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen). Die Aufgabenverteilung in der Geschäftsstelle regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 15 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 16 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung.
(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung.
(3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung.
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungs- und Schaugeldes werden im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17 Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Verbandsbeiträge

(1) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO)
(2) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam.
(4) Der Beitrag eines Mitgliedes wird durch den Verband geschätzt, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(5) Für die Verbandsmitglieder, die nach §3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind, beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme die Beitragspflicht.

§ 19 Beitragsverhältnis

(1) Grundlage für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses sind § 3 GUVG und die Anlagen 1 und 2 als Bestandteile dieser Satzung.
(2) Die Ermittlung des Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) richtet sich nach Anlage 1, Teil 1 Abschnitt A. Die Unterhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) dient an ausgebauten Gewässern dem Erhalt des Ausbauzustandes und an natürlichen oder naturnahen Gewässern dem Erhalt des erforderlichen Maßes des Abflussvermögens und der Gewässerstruktur.
(3) Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können besondere Beiträge gehoben werden. Näheres regelt die Anlage 1, Teil 1 Abschnitt C. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeiträgen ist.
(4) Das Beitragsverhältnis für die Erfüllung von Anforderungen und die Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Satzung), richtet sich nach Anlage 1 Teil 2.
(5) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung von Schöpfwerken, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 3 der Veranlagungsregel.
(6) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung und den Ausbau von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (§ 73 LWaG), die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 4 der Veranlagungsregel.
(7) Das Beitragsverhältnis für zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 Abs. 2 richtet sich nach Anlage 1 Teil 5.
(8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden.

§ 20 Hebung

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt die Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
(3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit.
(5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab:
1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen.
2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme.
3. Für weitere durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe.

§ 21 Bekanntgaben und Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes oder auf der für die Mitglieder zugänglichen Internetseite, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt.
(3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandssatzung und die Genehmigung der Verbandssatzung erfolgen entsprechend § 3 AG WVG.

§ 22 Zustimmung zu Geschäften

Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 100.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt § 75 WVG.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe im gesamten Verbandsgebiet in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Verbandes vom 01.02.2001 einschließlich ihrer Anlagen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.01.2015 beschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom 22.01.2015 vom Landkreis Rostock gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405, zuletzt geändert am 15.05.2002) genehmigt.

Güstrow, 26.01.2015

__________________________
Neumann, Verbandsvorsteher

 

Anlage 1:

Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“

Teil 1: Ermittlung der Beiträge für die Pflege der Gewässer zweiter Ordnung gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Satzung

Die Pflege der Gewässer dient der Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sie umfasst auch die Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit unter der Berücksichtigung der Sohltiefe.

Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages

1.1 Begriffserklärung
a) Allgemeiner Beitrag
Der allgemeine Beitrag bezieht sich nur auf die Flächen des Mitgliedes im Verbandsgebiet.
Grundlage für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke.
Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALB- bzw. ALKIS-Datenabruf des Vorjahres der Beitragshebung.
b) Gewässerdichte: Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge in der Gemeinde zu der Gemeindefläche in m / ha.
c) Gewässerdichtefaktor
Entsprechend der gemeindespezifischen Gewässerdichte wird der Gemeinde ein Gewässerdichtefaktor in BE/ha wie folgt zugewiesen:

Beitragsklasse     Gewässerdichte in m/ha     Gewässerdichtefaktor in BE/ha

1                                      < 5                                              1,00
2                                 5 bis 7,5                                          1,25
3                                7,5 bis 10                                         1,50
4                               10 bis 12,5                                        1,75
5                               12,5 bis 15                                        2,00
6                               15 bis 17,5                                        2,25
7                               17,5 bis 20                                        2,50
8                               20 bis 22,5                                        2,75
9                               22,5 bis 25                                        3,00
10                                   > 25                                               3,25

d) Beitragsberechnung der dinglichen Mitglieder
Die Gewässerdichte der dinglichen Mitglieder ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Gewässerdichte des gesamten Verbandsgebietes.
e) Nutzungsartenfaktoren
Den Nutzungsartenfaktoren liegen die verschiedenen Nutzungen der Flächen des Mitgliedes zugrunde. Die jeweiligen Faktoren ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung.
e) GesamtBE
Die Gesamtbeitragseinheiten (GesamtBE) des Mitgliedes ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten ermittelt werden.
f) Hebesatz
Der Hebesatz in Euro / BE wird jährlich durch die Verbandsversammlung mit dem Haushaltsplan beschlossen.

1.2 Berechnung
Der allgemeine Beitrag (AB) des einzelnen Mitgliedes berechnet sich wie folgt:
AB = GesamtBE (in BE) x Hebesatz (in € / BE)
Die GesamtBE ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten in Ansatz gebracht werden. Die Beitragseinheiten für die jeweilige Nutzungsart berechnen sich wie folgt:
BE je Nutzungsart = Fläche Nutzungsart (in ha) x Nutzungsartenfaktor x Gewässerdichtefaktor

Abschnitt B Beitrag für Folgekosten von Gewässerausbaumaßnahmen

Wird durch einen Gewässerausbau im Auftrag und im Namen Dritter oder durch einen Dritten selbst die Gewässerunterhaltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung erschwert, so werden die Mehraufwendungen per Bescheid beim Dritten erhoben.
Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere
– erschwerte Zugängigkeit
– veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie
– erhöhte Energiekosten
– erhöhter Kontrollaufwand
– zusätzliche Anlagen in, am, über, unter dem Gewässer.

Abschnitt C Erschwernisse (§3 Abs. 1 Satz 2 GUVG) in Verbindung mit §19 Absatz 3 dieser Satzung

1. Grundsätze
1.1 Entsteht dem Verband bei der Gewässerunterhaltung ein Mehraufwand, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so wird dieser Mehraufwand durch den Verband erst dann erhoben, wenn die Gesamtsumme aller Erschwernisse 10 % der Gesamtausgaben der Gewässerunterhaltung überschreitet.
1.2 Der Mehraufwand wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von Nichtmitgliedern erhoben, wenn der Mehraufwand dem Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage zugerechnet werden kann (Verursacher). Die Erhebung erfolgt per Beitragsbescheid.
1.3 Vom Verursacher wird neben dem verursachten Mehraufwand auch ein Verwaltungskostenanteil erhoben. Dabei sind die Stundensätze der beschäftigten Mitarbeiter anzuwenden, die eingesetzten Arbeitszeiten sind auf halbe Stunden abzurunden.
1.4 Der Mehraufwand wird entsprechend einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gehoben. Sofern es keine solche Entscheidung gibt, wird auf eine Erhebung des Mehraufwands im Einzelfall verzichtet, wenn der Mindestbetrag je Verursacher inklusive des Verwaltungskostenanteils einen Betrag von 300,00 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG.

2. Erschwernistatbestände
Erschwernistatbestände sind:
2.1 Einleitung von Abwasser
2.2 Anlagen (Staue / Wehre)
2.3 Durchlässe
2.4 Gewässerbenutzungen
2.5 Handarbeit
2.6 Spezialmaschinen
2.7 Spezialverfahren

Teil 2: Beiträge für die Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind (§ 130 a (4) LWaG);
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dieser Satzung

Die Entwicklung eines Gewässers umfasst besondere Maßnahmen, die der Erreichung des Bewirtschaftungszieles des Gewässers dienen und keine unmittelbar abflusserhaltende Auswirkung haben. Dieses sind insbesondere Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen sind (besondere Maßnahmen nach § 130 a Abs. 4 LWaG).
Gehen die Aufwendungen für diese Maßnahmen über das normale Maß der abflusserhaltenden Unterhaltung hinaus und vermitteln sie den Gemeinden keine Vorteile, werden vom bevorteilten bzw. verursachenden Mitglied gesonderte Beiträge entsprechend der tatsächlichen Kosten gehoben.

Teil 3: Beiträge für Unterhaltung und Betrieb der Anlagen gemäß
§ 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke);
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dieser Satzung

Abschnitt A) Kosten der Schöpfwerksunterhaltung
Das Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes besteht aus dem Poldergebiet.
Die Schöpfwerksanlagen und die jeweiligen Einzugsgebiete werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. An den Kosten für Betrieb und Unterhaltung eines Schöpfwerks haben sich die Mitglieder zu beteiligen, die einen Vorteil vom Schöpfwerksbetrieb haben (Poldergebiet).
Die Umlage erfolgt hektargleich auf alle Flächen im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes.
Abschnitt B) Erschwernis der Schöpfwerksunterhaltung
Wird durch Maßnahmen Dritter ein höherer Betriebsaufwand erforderlich, so werden die Mehraufwendungen, die pauschaliert werden können, dem Verursacher auferlegt.

Teil 4: Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 73 / 83 LWaG;
Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung

Hochwasserschutzanlagen sind insbesondere Wehre, Rückschlagklappen, Becken, Umfluter oder Bypässe.
Flächen, die von einer Hochwasserschutzanlage geschützt werden, werden mit den anfallenden Kosten für Bau und Unterhaltung dieser Anlage belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab.

Teil 5: Zusätzlich übernommene Aufgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung

Das Beitragsverhältnis zur Deckung der Kosten von zusätzlich übernommenen Aufgaben regelt sich wie folgt:
1. Gewässerausbau, § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung
Die Kosten für den Ausbau trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragt.
Wird die Maßnahme von mehreren Gemeinden beauftragt, so verteilen sich Kosten auf die Mitglieder, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. Diese Flächen werden mit den tatsächlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet.
Die Kosten werden per Beitragsbescheid gehoben.
Gleiches gilt für den Ausbau von Anlagen im Gewässer im Sinne § 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke).

Anlage 2

Nutzungsartenfaktoren

Entfällt. Ersetzt durch 1. Änderungssatzung.

1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 26.01.2015

Auf der Grundlage des § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002, BGBl. I S. 1578), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 26.04.2016 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 erlassen:

Artikel 1

Die Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 wird wie folgt geändert:

1. Der  § 18 Verbandsbeiträge Absatz 3 Satz 2 (Datum) wird wie folgt geändert:

Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen.

2. Die Anlage 1 Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ wird im Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages 1.1 Begriffserklärung a) Allgemeiner Beitrag Satz 3 wie folgt geändert:

Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALKIS-Datenabruf des Vorjahres.

Ergänzt wird Punkt a) durch den Satz: Maßgeblich für die Ermittlung der Zu- und Abschläge und somit der Beiträge sind die Nutzungsarten, die sich aus dem ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V ergeben.

3. Die Anlage 2 Nutzungsartenfaktoren wird durch den ALKIS-Nutzungsartenkatalog mit den entsprechenden  Faktoren für die Zu- und Abschläge ersetzt. (siehe Anlage)

Artikel 2

Inkrafttreten

Die erste Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Genehmigung

Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom 03.05.2016 vom Landkreis Rostock gemäß § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert am 15.05.2001 (BGBl. S. 1578) genehmigt.

Datum: 09.05.2016

________________________

Neumann, Verbandsvorsteher

 

Anlage 2

Nutzungsartenfaktoren

Entfällt. Ersetzt durch 2. Änderungssatzung.

2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 26.01.2015

Auf der Grundlage des § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG vom 12.02.1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002, BGBl. I S. 1578), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 18.11.2025 und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 erlassen:

Die Satzung des WBV „Nebel“ vom 26.01.2015 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Der § 5 der Satzung wird wie folgt geändert.

§ 5 Verbandsschau

(1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Gewässerschauplan geregelt. Der Gewässerschauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubereiche. Die Bekanntmachung des Gewässerschauplans richtet sich nach § 21 dieser Satzung.

(2) Das Verbandsgebiet ist in vier Schaubereiche eingeteilt. Eine Änderung der Schaubereiche muss durch die Verbandsversammlung beschlossen werden.

(3) Die Schaubereiche gliedern sich wie folgt auf:

Schaubereich   Gemeinden

1                          Dummerstorf, Wiendorf, Wardow, Dolgen am See,                                                                Rukieten, Hohen Sprenz, Laage, Kassow, Mistorf,                                                                    Bützow, Zepelin, Groß Schwiesow, Lüssow, Sarmstorf,                                                          Kuhs, Plaaz, Glasewitz

2                          Dreetz, Gülzow-Prüzen, Güstrow, Tarnow, Gutow, Mühl Rosin,                                            Witzin, Mustin, Klein Upahl, Lohmen, Zehna

3                          Lalendorf, Warnkenhagen, Dalkendorf, Groß Roge, Teterow, Groß                                    Wokern, Dahmen, Vollrathsruhe

4                          Krakow am See, Hoppenrade, Reimershagen, Kuchelmiß, Dobbertin,                                Dobbin-Linstow, Hohen Wangelin, Klocksin, Plau am See,                                                    Nossentiner Hütte, Jabel

(4) Die Schaubeauftragten werden gemäß § 44 Abs. 2 WVG durch die Verbandsversammlung für fünf Jahre gewählt.

(5) Der Schaubeauftragte leitet die Gewässerschau (§ 44 Abs. 2 WVG). Bei Verhinderung leitet der Geschäftsführer die Verbandsschau.

Artikel 2

ALKIS-Nutzungsartenkatalog

Der ALKIS-Nutzungsartenkatalog 2024 (siehe Anlage 2) ersetzt den bisherigen Nutzungsartenkatalog in der Anlage 2 zur Satzung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Güstrow, 20.01.2026 

Heilmann, Verbandsvorsteher

 

Anlage 2: ALKIS-Nutzungsartenkatalog 2024

 

Anmerkung: ALKIS – Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem

 

Anlage 2: ALKIS-Nutzungsartenkatalog 2024

Schlüssel Bezeichnung Zu- und Abschlag Faktor
11000000 Wohnbaufläche 50% Zuschlag 1,5
11980000 Wohnbaufläche Parken 50% Zuschlag 1,5
12000000 Industrie- und Gewerbefläche 50% Zuschlag 1,5
12010000 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe 50% Zuschlag 1,5
12010100 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion 50% Zuschlag 1,5
12010101 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Nahrungs-, Futter-, Genussmittel 50% Zuschlag 1,5
12010102 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Textil, Bekleidung, Lederwaren 50% Zuschlag 1,5
12010103 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Holz-, Naturfaser-, Verpackungsprodukte 50% Zuschlag 1,5
12010104 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Print-, Audio-, Videoprodukte 50% Zuschlag 1,5
12010105 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Mineralölverarbeitung, Kokerei 50% Zuschlag 1,5
12010106 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Chemie-, Pharma-, Kunststoffprodukte 50% Zuschlag 1,5
12010107 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Mineralische Bau- und Werkstoffe 50% Zuschlag 1,5
12010108 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Metallerzeugung und -verarbeitung 50% Zuschlag 1,5
12010109 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Technik, Elektrik, Elektronik 50% Zuschlag 1,5
12010110 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Maschinenbau 50% Zuschlag 1,5
12010111 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Fahrzeugbau 50% Zuschlag 1,5
12010112 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Produktion Möbel und sonstige Konsumgüter 50% Zuschlag 1,5
12010200 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche 50% Zuschlag 1,5
12010201 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Baustoffe 50% Zuschlag 1,5
12010202 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Kohle, Erz und Salz 50% Zuschlag 1,5
12010203 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Öl 50% Zuschlag 1,5
12010204 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Erdreich 50% Zuschlag 1,5
12010205 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Schutt 50% Zuschlag 1,5
12010206 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Schlacke 50% Zuschlag 1,5
12010207 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Abraum 50% Zuschlag 1,5
12010208 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Schrott, Altmaterial 50% Zuschlag 1,5
12010209 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Gas 50% Zuschlag 1,5
12010210 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Lagerfläche Sonstiges 50% Zuschlag 1,5
12010300 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Grundstoff 50% Zuschlag 1,5
12010400 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Betriebliche Sozialeinrichtung 50% Zuschlag 1,5
12010500 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Werft 50% Zuschlag 1,5
12017100 Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbe Gebäude- und Freifläche Industrie und Gewerbe 50% Zuschlag 1,5
12020000 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung 50% Zuschlag 1,5
12020100 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Freie Berufe und weitere Dienstleistungen 50% Zuschlag 1,5
12020200 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Bank, Kredit 50% Zuschlag 1,5
12020300 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Versicherung 50% Zuschlag 1,5
12020400 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Handel 50% Zuschlag 1,5
12020500 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Ausstellung, Messe 50% Zuschlag 1,5
12020600 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Beherbergung 50% Zuschlag 1,5
12020700 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Restauration 50% Zuschlag 1,5
12020800 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Vergnügung 50% Zuschlag 1,5
12020900 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Gärtnerei 50% Zuschlag 1,5
12021000 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Handwerk 50% Zuschlag 1,5
12021100 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Tankstelle 50% Zuschlag 1,5
12021200 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Logistik und Transport 50% Zuschlag 1,5
12021300 Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistung Forschung und Entwicklung 50% Zuschlag 1,5
12030000 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12030100 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage 50% Zuschlag 1,5
12030101 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Erdöl 50% Zuschlag 1,5
12030102 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Erdgas 50% Zuschlag 1,5
12030103 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Sole, Lauge 50% Zuschlag 1,5
12030104 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Kohlensäure 50% Zuschlag 1,5
12030105 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Erdwärme 50% Zuschlag 1,5
12030171 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Förderanlage Gebäude- und Freifläche Förderanlage 50% Zuschlag 1,5
12030200 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Wasserwerk 50% Zuschlag 1,5
12030271 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Wasserwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser 50% Zuschlag 1,5
12030281 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Wasserwerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser 50% Zuschlag 1,5
12030300 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk 50% Zuschlag 1,5
12030301 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Wasser 50% Zuschlag 1,5
12030302 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Kernkraft 50% Zuschlag 1,5
12030303 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Sonne 50% Zuschlag 1,5
12030304 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Wind 50% Zuschlag 1,5
12030305 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Gezeiten 50% Zuschlag 1,5
12030306 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Erdwärme 50% Zuschlag 1,5
12030307 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Verbrennung 50% Zuschlag 1,5
12030308 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Kohle 50% Zuschlag 1,5
12030309 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Öl 50% Zuschlag 1,5
12030310 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Gas 50% Zuschlag 1,5
12030311 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Müll, Abfall 50% Zuschlag 1,5
12030312 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Biomasse 50% Zuschlag 1,5
12030371 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität 50% Zuschlag 1,5
12030381 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Kraftwerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität 50% Zuschlag 1,5
12030400 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Umspannstation 50% Zuschlag 1,5
12030500 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Raffinerie 50% Zuschlag 1,5
12030571 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Raffinerie Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl 50% Zuschlag 1,5
12030581 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Raffinerie Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl 50% Zuschlag 1,5
12030600 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gaswerk 50% Zuschlag 1,5
12030671 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gaswerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas 50% Zuschlag 1,5
12030681 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gaswerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas 50% Zuschlag 1,5
12030700 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk 50% Zuschlag 1,5
12030702 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Kernkraft 50% Zuschlag 1,5
12030703 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Sonne 50% Zuschlag 1,5
12030706 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Erdwärme 50% Zuschlag 1,5
12030707 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Verbrennung 50% Zuschlag 1,5
12030708 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Kohle 50% Zuschlag 1,5
12030709 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Öl 50% Zuschlag 1,5
12030710 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Gas 50% Zuschlag 1,5
12030711 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Müll, Abfall 50% Zuschlag 1,5
12030712 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Biomasse 50% Zuschlag 1,5
12030771 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme 50% Zuschlag 1,5
12030781 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Heizwerk Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme 50% Zuschlag 1,5
12030800 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Funk- und Fernmeldeanlage 50% Zuschlag 1,5
12030871 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Funk- und Fernmeldeanlage Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen 50% Zuschlag 1,5
12030881 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Funk- und Fernmeldeanlage Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen 50% Zuschlag 1,5
12037100 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12038100 Industrie- und Gewerbefläche Versorgungsanlage Betriebsfläche Versorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12040000 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung 50% Zuschlag 1,5
12040100 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Kläranlage, Klärwerk 50% Zuschlag 1,5
12040171 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Kläranlage, Klärwerk Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12040181 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Kläranlage, Klärwerk Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12040200 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12040271 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12040281 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung 50% Zuschlag 1,5
12040282 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Abfallbehandlungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm 50% Zuschlag 1,5
12040300 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Deponie (oberirdisch) 50% Zuschlag 1,5
12040400 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Deponie (untertägig) 50% Zuschlag 1,5
12047100 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12048100 Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung Betriebsfläche Entsorgungsanlage 50% Zuschlag 1,5
12980000 Industrie- und Gewerbefläche Parken 50% Zuschlag 1,5
13000000 Halde ohne 1,0
13010000 Halde Baustoffe ohne 1,0
13020000 Halde Kohle ohne 1,0
13030000 Halde Erdreich ohne 1,0
13040000 Halde Schutt ohne 1,0
13050000 Halde Schlacke ohne 1,0
13060000 Halde Abraum ohne 1,0
13070000 Halde Schrott, Altmaterial ohne 1,0
13080000 Halde Sonstiges ohne 1,0
14000000 Bergbaubetrieb ohne  1,0
14010000 Bergbaubetrieb Erden, Lockergestein  ohne  1,0
14010100 Bergbaubetrieb Erden, Lockergestein Ton ohne 1,0
14010200 Bergbaubetrieb Erden, Lockergestein Kaolin ohne 1,0
14010300 Bergbaubetrieb Erden, Lockergestein Kalk, Kalktuff, Kreide ohne 1,0
14020000 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein ohne 1,0
14020100 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Schiefer, Dachschiefer ohne 1,0
14020200 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Metamorpher Schiefer ohne 1,0
14020300 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Kalkstein ohne 1,0
14020400 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Dolomitstein ohne 1,0
14020500 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Basalt, Diabas ohne 1,0
14020600 Bergbaubetrieb Steine, Gestein, Festgestein Talkschiefer, Speckstein ohne 1,0
14030000 Bergbaubetrieb Erze ohne 1,0
14030100 Bergbaubetrieb Erze Eisen ohne 1,0
14030200 Bergbaubetrieb Erze Buntmetallerze ohne 1,0
14030300 Bergbaubetrieb Erze Kupfer ohne 1,0
14030500 Bergbaubetrieb Erze Zink ohne 1,0
14030600 Bergbaubetrieb Erze Zinn ohne 1,0
14030700 Bergbaubetrieb Erze Wismut, Kobalt, Nickel ohne 1,0
14030800 Bergbaubetrieb Erze Uran ohne 1,0
14030900 Bergbaubetrieb Erze Mangan ohne 1,0
14031100 Bergbaubetrieb Erze Edelmetallerze ohne 1,0
14040000 Bergbaubetrieb Treib- und Brennstoffe ohne 1,0
14040100 Bergbaubetrieb Treib- und Brennstoffe Kohle ohne 1,0
14040200 Bergbaubetrieb Treib- und Brennstoffe Braunkohle ohne 1,0
14040300 Bergbaubetrieb Treib- und Brennstoffe Steinkohle ohne 1,0
14040400 Bergbaubetrieb Treib- und Brennstoffe Ölschiefer ohne 1,0
14050000 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze ohne 1,0
14050100 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Gipsstein ohne 1,0
14050200 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Anhydritstein ohne 1,0
14050300 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Steinsalz ohne 1,0
14050400 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Kalisalz ohne 1,0
14050500 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Kalkspat ohne 1,0
14050600 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Flussspat ohne 1,0
14050700 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Schwerspat ohne 1,0
14050800 Bergbaubetrieb Industrieminerale, Salze Graphit ohne 1,0
14980000 Bergbaubetrieb Parken ohne 1,0
15000000 Tagebau, Grube, Steinbruch ohne 1,0
15010000 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein ohne 1,0
15010100 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Ton ohne 1,0
15010200 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Bentonit ohne 1,0
15010300 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Kaolin ohne 1,0
15010400 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Lehm ohne 1,0
15010500 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Löß, Lößlehm ohne 1,0
15010700 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Kalk, Kalktuff, Kreide ohne 1,0
15010800 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Sand ohne 1,0
15010900 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Kies, Kiessand ohne 1,0
15011000 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Farberden ohne 1,0
15011100 Tagebau, Grube, Steinbruch Erden, Lockergestein Quarzsand ohne 1,0
15020000 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein ohne 1,0
15020100 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Tonstein ohne 1,0
15020200 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Schiefer, Dachschiefer ohne 1,0
15020300 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Metamorpher Schiefer ohne 1,0
15020400 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Mergelstein ohne 1,0
15020500 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Kalkstein ohne 1,0
15020600 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Dolomitstein ohne 1,0
15020700 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Travertin ohne 1,0
15020800 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Marmor ohne 1,0
15020900 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Sandstein ohne 1,0
15021000 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Grauwacke ohne 1,0
15021200 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Gneis ohne 1,0
15021300 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Basalt, Diabas ohne 1,0
15021600 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Granit ohne 1,0
15021700 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Granodiorit ohne 1,0
15021800 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Tuff-, Bimsstein ohne 1,0
15021900 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Trass ohne 1,0
15022000 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Lavaschlacke ohne 1,0
15022100 Tagebau, Grube, Steinbruch Steine, Gestein, Festgestein Talkschiefer, Speckstein ohne 1,0
15030000 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe ohne 1,0
15030100 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Torf ohne 1,0
15030200 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Kohle ohne 1,0
15030300 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Braunkohle ohne 1,0
15030400 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Steinkohle ohne 1,0
15030500 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Ölschiefer ohne 1,0
15031500 Tagebau, Grube, Steinbruch Treib- und Brennstoffe Porphyr, Quarzporphyr ohne 1,0
15040000 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze ohne 1,0
15040100 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Gipsstein ohne 1,0
15040200 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Anhydritstein ohne 1,0
15040500 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Kalkspat ohne 1,0
15040800 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Quarz ohne 1,0
15040900 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Feldspat ohne 1,0
15041000 Tagebau, Grube, Steinbruch Industrieminerale, Salze Pegmatitsand ohne 1,0
15050000 Tagebau, Grube, Steinbruch Sonstiges ohne 1,0
15980000 Tagebau, Grube, Steinbruch Parken ohne 1,0
16000000 Fläche gemischter Nutzung 50% Zuschlag 1,5
16010000 Fläche gemischter Nutzung Landwirtschaftliche Betriebsfläche 50% Zuschlag 1,5
16010100 Fläche gemischter Nutzung Landwirtschaftliche Betriebsfläche Landwirtschaftliche Betriebsfläche für Tierhaltung 50% Zuschlag 1,5
16010200 Fläche gemischter Nutzung Landwirtschaftliche Betriebsfläche Landwirtschaftliche Betriebsfläche für pflanzliche Produktion 50% Zuschlag 1,5
16010300 Fläche gemischter Nutzung Landwirtschaftliche Betriebsfläche Landwirtschaftliche Betriebsfläche für Tierhaltung und pflanzliche Produktion 50% Zuschlag 1,5
16020000 Fläche gemischter Nutzung Forstwirtschaftliche Betriebsfläche 50% Zuschlag 1,5
16030000 Fläche gemischter Nutzung Fischereiwirtschaftsfläche 50% Zuschlag 1,5
16030100 Fläche gemischter Nutzung Fischereiwirtschaftsfläche Fischereiwirtschaftsfläche mit Fischzucht, Muschelzucht 50% Zuschlag 1,5
16030200 Fläche gemischter Nutzung Fischereiwirtschaftsfläche Fischereiwirtschaftsfläche mit Algenzucht 50% Zuschlag 1,5
16030300 Fläche gemischter Nutzung Fischereiwirtschaftsfläche Fischereiwirtschaftsfläche mit Fischzucht, Muschelzucht und Algenzucht 50% Zuschlag 1,5
16710000 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16710100 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Öffentlich 50% Zuschlag 1,5
16710200 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Handel und Dienstleistungen 50% Zuschlag 1,5
16710300 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Gewerbe und Industrie 50% Zuschlag 1,5
16710400 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Öffentlich mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16710500 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Handel und Dienstleistungen mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16710600 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Gewerbe und Industrie mit Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16720000 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft 50% Zuschlag 1,5
16720100 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Wohnen 50% Zuschlag 1,5
16720200 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Betrieb 50% Zuschlag 1,5
16720300 Fläche gemischter Nutzung Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Wohnen und Betrieb 50% Zuschlag 1,5
16980000 Fläche gemischter Nutzung Parken 50% Zuschlag 1,5
17000000 Fläche besonderer funktionaler Prägung 50% Zuschlag 1,5
17010000 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke 50% Zuschlag 1,5
17010100 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Regierung und Verwaltung 50% Zuschlag 1,5
17010200 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Bildung und Wissenschaft 50% Zuschlag 1,5
17010300 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Kultur 50% Zuschlag 1,5
17010400 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Religiöse Einrichtung 50% Zuschlag 1,5
17010500 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Gesundheit, Kur 50% Zuschlag 1,5
17010600 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Soziales 50% Zuschlag 1,5
17010700 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Sicherheit und Ordnung 50% Zuschlag 1,5
17010800 Fläche besonderer funktionaler Prägung Öffentliche Zwecke Medien und Kommunikation 50% Zuschlag 1,5
17020000 Fläche besonderer funktionaler Prägung Historische Anlage 50% Zuschlag 1,5
17020100 Fläche besonderer funktionaler Prägung Historische Anlage Burg-, Festungsanlage 50% Zuschlag 1,5
17020200 Fläche besonderer funktionaler Prägung Historische Anlage Schlossanlage 50% Zuschlag 1,5
17980000 Fläche besonderer funktionaler Prägung Parken 50% Zuschlag 1,5
18000000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 50% Zuschlag 1,5
18010000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage 50% Zuschlag 1,5
18010100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Golf 50% Zuschlag 1,5
18010200 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Sportplatz 50% Zuschlag 1,5
18010300 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Rennbahn 50% Zuschlag 1,5
18010400 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Reitsport 50% Zuschlag 1,5
18010500 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Schießanlage 50% Zuschlag 1,5
18010600 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Eis-, Rollschuhbahn 50% Zuschlag 1,5
18010700 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Tennis 50% Zuschlag 1,5
18017100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Gebäude- und Freifläche Sport 50% Zuschlag 1,5
18020000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage 50% Zuschlag 1,5
18020100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Zoo 50% Zuschlag 1,5
18020171 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Zoo Gebäude- und Freifläche Freizeit, Zoologie 50% Zuschlag 1,5
18020200 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Safaripark, Wildpark 50% Zuschlag 1,5
18020300 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Freizeitpark 50% Zuschlag 1,5
18020400 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Kletteranlage 50% Zuschlag 1,5
18020500 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Freilichtbühne 50% Zuschlag 1,5
18020600 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Freilichtmuseum 50% Zuschlag 1,5
18020700 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Autokino, Freilichtkino 50% Zuschlag 1,5
18020800 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Verkehrsübungsplatz, Testgelände, Fahrsicherheit 50% Zuschlag 1,5
18020900 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Go-Kart-Bahn 50% Zuschlag 1,5
18021000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Hundeübungsplatz 50% Zuschlag 1,5
18021100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Modellfluggelände 50% Zuschlag 1,5
18021200 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Freizeitanlage Gelände für Luftsportgeräte 50% Zuschlag 1,5
18030000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche 50% Zuschlag 1,5
18030100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Wochenend- und Ferienhausfläche 50% Zuschlag 1,5
18030200 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Schwimmen 50% Zuschlag 1,5
18030271 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Schwimmen Gebäude- und Freifläche Erholung, Bad 50% Zuschlag 1,5
18030300 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Campingplatz 50% Zuschlag 1,5
18030371 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Campingplatz Gebäude- und Freifläche Erholung, Camping 50% Zuschlag 1,5
18037100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Erholungsfläche Gebäude- und Freifläche Erholung 50% Zuschlag 1,5
18040000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage 50% Zuschlag 1,5
18040100 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Siedlungsgrünfläche 50% Zuschlag 1,5
18040200 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Park 50% Zuschlag 1,5
18040300 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Botanischer Garten 50% Zuschlag 1,5
18040371 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Botanischer Garten Gebäude- und Freifläche Grünanlage, Botanik 50% Zuschlag 1,5
18040400 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Kleingarten 50% Zuschlag 1,5
18040500 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Wochenendplatz 50% Zuschlag 1,5
18040600 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Garten 50% Zuschlag 1,5
18040700 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Grünanlage Spielplatz, Bolzplatz 50% Zuschlag 1,5
18050000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sonstiges 50% Zuschlag 1,5
18710000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit und Erholung 50% Zuschlag 1,5
18980000 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Parken 50% Zuschlag 1,5
19000000 Friedhof ohne 1,0
19010000 Friedhof Friedhof (ohne Gebäude) ohne 1,0
19020000 Friedhof Parkfriedhof ohne 1,0
19030000 Friedhof Historischer Friedhof ohne 1,0
19710000 Friedhof Gebäude- und Freifläche Friedhof ohne 1,0
19980000 Friedhof Parken ohne 1,0
21010000 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr 100% Zuschlag 2,0
21010100 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Fahrbahn 100% Zuschlag 2,0
21010200 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Begleitfläche Straßenverkehr 100% Zuschlag 2,0
21010201 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Begleitfläche Straßenverkehr Straßenentwässerungsanlage 100% Zuschlag 2,0
21010300 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Betriebsfläche Straßenverkehr 100% Zuschlag 2,0
21010400 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Fußgängerzone 100% Zuschlag 2,0
21017100 Straßen- und Wegeverkehr Straßenverkehr Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße 100% Zuschlag 2,0
21020000 Straßen- und Wegeverkehr Weg 100% Zuschlag 2,0
21020100 Straßen- und Wegeverkehr Weg Fahrweg 100% Zuschlag 2,0
21020101 Straßen- und Wegeverkehr Weg Fahrweg Hauptwirtschaftsweg 100% Zuschlag 2,0
21020102 Straßen- und Wegeverkehr Weg Fahrweg Wirtschaftsweg 100% Zuschlag 2,0
21020200 Straßen- und Wegeverkehr Weg Fußweg 100% Zuschlag 2,0
21020300 Straßen- und Wegeverkehr Weg Gang 100% Zuschlag 2,0
21020400 Straßen- und Wegeverkehr Weg Radweg 100% Zuschlag 2,0
21020500 Straßen- und Wegeverkehr Weg Rad- und Fußweg 100% Zuschlag 2,0
21020600 Straßen- und Wegeverkehr Weg Reitweg 100% Zuschlag 2,0
21020700 Straßen- und Wegeverkehr Weg Begleitfläche Weg 100% Zuschlag 2,0
21020800 Straßen- und Wegeverkehr Weg Sonstiges 100% Zuschlag 2,0
21030000 Straßen- und Wegeverkehr Platz 100% Zuschlag 2,0
21030100 Straßen- und Wegeverkehr Platz Fußgängerzone 100% Zuschlag 2,0
21030200 Straßen- und Wegeverkehr Platz Parkplatz 100% Zuschlag 2,0
21030300 Straßen- und Wegeverkehr Platz Rastplatz 100% Zuschlag 2,0
21030400 Straßen- und Wegeverkehr Platz Raststätte, Autohof 100% Zuschlag 2,0
21030500 Straßen- und Wegeverkehr Platz Marktplatz 100% Zuschlag 2,0
21030600 Straßen- und Wegeverkehr Platz Festplatz 100% Zuschlag 2,0
21030700 Straßen- und Wegeverkehr Platz Busbahnhof 100% Zuschlag 2,0
21030800 Straßen- und Wegeverkehr Platz Caravan-, Wohnmobilstellplatz 100% Zuschlag 2,0
22000000 Bahnverkehr 100% Zuschlag 2,0
22010000 Bahnverkehr Trasse, Streckengleisbett 100% Zuschlag 2,0
22020000 Bahnverkehr Begleitfläche Bahnverkehr 100% Zuschlag 2,0
22030000 Bahnverkehr Betriebsfläche Bahnverkehr 100% Zuschlag 2,0
22710000 Bahnverkehr Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schiene 100% Zuschlag 2,0
22980000 Bahnverkehr Parken 100% Zuschlag 2,0
23000000 Flugverkehr 100% Zuschlag 2,0
23010000 Flugverkehr Begleitfläche Flugverkehr 100% Zuschlag 2,0
23020000 Flugverkehr Betriebsfläche Flugverkehr 100% Zuschlag 2,0
23710000 Flugverkehr Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt 100% Zuschlag 2,0
23980000 Flugverkehr Parken 100% Zuschlag 2,0
24000000 Schiffsverkehr 100% Zuschlag 2,0
24010000 Schiffsverkehr Begleitfläche Schiffsverkehr 100% Zuschlag 2,0
24020000 Schiffsverkehr Betriebsfläche Schiffsverkehr 100% Zuschlag 2,0
24020100 Schiffsverkehr Betriebsfläche Schiffsverkehr Hafenanlage (Landfläche) 100% Zuschlag 2,0
24020200 Schiffsverkehr Betriebsfläche Schiffsverkehr Schleuse (Landfläche) 100% Zuschlag 2,0
24020300 Schiffsverkehr Betriebsfläche Schiffsverkehr Anlegestelle 100% Zuschlag 2,0
24020400 Schiffsverkehr Betriebsfläche Schiffsverkehr Fähranlage 100% Zuschlag 2,0
24710000 Schiffsverkehr Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt 100% Zuschlag 2,0
24980000 Schiffsverkehr Parken 100% Zuschlag 2,0
31000000 Landwirtschaft ohne 1,0
31010000 Landwirtschaft Ackerland ohne 1,0
31010100 Landwirtschaft Ackerland Streuobstacker ohne 1,0
31010200 Landwirtschaft Ackerland Hopfen ohne 1,0
31010300 Landwirtschaft Ackerland Spargel ohne 1,0
31010400 Landwirtschaft Ackerland Hanf ohne 1,0
31020000 Landwirtschaft Grünland 50% Abschlag 0,5
31020100 Landwirtschaft Grünland Streuobstwiese 50% Abschlag 0,5
31020200 Landwirtschaft Grünland Salzweide 50% Abschlag 1,0
31030000 Landwirtschaft Gartenbauland ohne 1,0
31030100 Landwirtschaft Gartenbauland Baumschule ohne 1,0
31040000 Landwirtschaft Rebfläche ohne 1,0
31050000 Landwirtschaft Obst- und Nussplantage ohne 1,0
31050100 Landwirtschaft Obst- und Nussplantage Obst- und Nussbaumplantage ohne 1,0
31050200 Landwirtschaft Obst- und Nussplantage Obst- und Nussstrauchplantage ohne 1,0
31060000 Landwirtschaft Weihnachtsbaumkultur ohne 1,0
31100000 Landwirtschaft Kurzumtriebsplantage ohne 1,0
31200000 Landwirtschaft Brachland ohne 1,0
32000000 Wald 50% Abschlag 0,5
32010000 Wald Forstwirtschaftsfläche 50% Abschlag 0,5
32010100 Wald Forstwirtschaftsfläche Verjüngungs-, Neuanpflanzungsfläche 50% Abschlag 0,5
32010200 Wald Forstwirtschaftsfläche Dauerhaft unbestockt 50% Abschlag 0,5
32020000 Wald Unbewirtschaftet 50% Abschlag 0,5
32020100 Wald Unbewirtschaftet Verjüngungs-, Neuanpflanzungsfläche 50% Abschlag 0,5
32030000 Wald Waldbestattungsfläche 50% Abschlag 0,5
32030100 Wald Waldbestattungsfläche Verjüngungs-, Neuanpflanzungsfläche 50% Abschlag 0,5
33000000 Gehölz 50% Abschlag 0,5
34000000 Heide 50% Abschlag 0,5
35000000 Moor 50% Abschlag 0,5
36000000 Sumpf 50% Abschlag 0,5
37000000 Unland, Vegetationslose Fläche 50% Abschlag 0,5
37010000 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche 50% Abschlag 0,5
37010100 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Fels 50% Abschlag 0,5
37010200 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Steine, Schotter 50% Abschlag 0,5
37010300 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Geröll 50% Abschlag 0,5
37010400 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Sand 50% Abschlag 0,5
37010500 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Schnee 50% Abschlag 0,5
37010600 Unland, Vegetationslose Fläche Vegetationslose Fläche Eis, Firn 50% Abschlag 0,5
37020000 Unland, Vegetationslose Fläche Gewässerbegleitfläche 50% Abschlag 0,5
37020100 Unland, Vegetationslose Fläche Gewässerbegleitfläche Bebaute Gewässerbegleitfläche 50% Abschlag 0,5
37020200 Unland, Vegetationslose Fläche Gewässerbegleitfläche Unbebaute Gewässerbegleitfläche 50% Abschlag 0,5
37030000 Unland, Vegetationslose Fläche Sukzessionsfläche 50% Abschlag 0,5
37040000 Unland, Vegetationslose Fläche Naturnahe Fläche 50% Abschlag 0,5
41000000 Fließgewässer 50% Abschlag 0,5
41010000 Fließgewässer Fluss 50% Abschlag 0,5
41010100 Fließgewässer Fluss Altwasser 50% Abschlag 0,5
41010200 Fließgewässer Fluss Altarm 50% Abschlag 0,5
41010300 Fließgewässer Fluss Flussmündungstrichter 50% Abschlag 0,5
41020000 Fließgewässer Kanal 50% Abschlag 0,5
41030000 Fließgewässer Graben 50% Abschlag 0,5
41030100 Fließgewässer Graben Fleet 50% Abschlag 0,5
41040000 Fließgewässer Bach 50% Abschlag 0,5
42000000 Hafenbecken 50% Abschlag 0,5
42010000 Hafenbecken Sportboothafenbecken 50% Abschlag 0,5
43000000 Stehendes Gewässer 50% Abschlag 0,5
43010000 Stehendes Gewässer See 50% Abschlag 0,5
43010100 Stehendes Gewässer See Stausee 50% Abschlag 0,5
43010101 Stehendes Gewässer See Stausee Speicherbecken 50% Abschlag 0,5
43010200 Stehendes Gewässer See Baggersee 50% Abschlag 0,5
43020000 Stehendes Gewässer Teich 50% Abschlag 0,5
43030000 Stehendes Gewässer Sonstiges 50% Abschlag 0,5
44000000 Meer 50% Abschlag 0,5
44010000 Meer Küstengewässer 50% Abschlag 0,5